Aktionäre

Kontrollwechsel und Abwehrmassnahmen

Die Angebotspflicht gemäss Artikel 135 des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzinfrastrukturgesetz, [FinfraG]) ist ausgeschlossen (Opting-out).

Es bestehen keine Kontrollwechselklauseln zugunsten der Mitglieder des Verwaltungsrats und/oder der Geschäftsleitung sowie weiterer Kadermitglieder.