Aktionäre

Kontrollwechsel und Abwehrmassnahmen

Die Angebotspflicht gemäss Artikel 135 des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzinfrastrukturgesetz, [FinfraG]) ist ausgeschlossen (Opting-out).

Es bestehen keine Kontrollwechselklauseln zugunsten der Mitglieder des Verwaltungsrats und/oder der Geschäftsleitung sowie weiterer Kadermitglieder.

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend zu verbessern, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.