Aktionäre

Mitwirkungsrechte der Aktionäre

Die Mitwirkungsrechte der Aktionäre richten sich nach den Bestimmungen des Aktienrechts und den Statuten. Die unübertragbaren Befugnisse der Generalversammlung sind in Artikel 10 der Statuten festgehalten.

Die Übertragung von Namenaktien auf eine neue Eigentümerschaft und deren Eintragung ins Aktienbuch bedürfen der Genehmigung des Verwaltungsrats. Nach dem Erwerb von Aktien und gestützt auf ein Gesuch um Anerkennung als Aktionärin oder Aktionär wird jede aktienerwerbende Person als Aktionärin oder Aktionär ohne Stimmrecht betrachtet, bis sie durch die Gesellschaft als Aktionärin oder Aktionär mit Stimmrecht anerkannt ist. Lehnt der Verwaltungsrat das Gesuch um Anerkennung der Aktien erwerbenden Person nicht innert 20 Tagen ab, so ist diese als Aktionärin oder Aktionär mit Stimmrecht anerkannt. Die Gründe für eine Verweigerung der Eintragung sind im Kapitel Kapitalstruktur aufgeführt.

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse (statutarische Quoren) und vollzieht ihre Wahlen, soweit nicht eine zwingende Bestimmung etwas anderes vorsieht, mit der einfachen Mehrheit der vertretenen Stimmen gemäss Artikel 703 OR. Für wichtige Beschlüsse gilt Artikel 704 OR. Weiter sehen die Statuten für Beschlüsse über die Beschränkung oder Erleichterung der Übertragbarkeit von Namenaktien sowie generell über die Änderung der Statutenbestimmungen betreffend Eintragung von stimmberechtigten Aktien ins Aktienbuch ein erforderliches Mehr von drei Vierteln der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte vor.

Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt wenigstens 20 Tage vor der Versammlung durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Die Einberufung einer Generalversammlung kann auch von Aktionären, die zusammen mindestens zehn Prozent des Aktienkapitals vertreten, verlangt werden.

Aktionäre, die Aktien im Nennwert von mindestens 1 Million Franken vertreten, können bis spätestens 50 Kalendertage vor der Generalversammlung schriftlich die Traktandierung von Verhandlungsgegenständen verlangen. Ein Aktionär kann sich an der Generalversammlung nur durch seine gesetzliche Vertretung, eine andere an der Generalversammlung teilnehmende Person mit Aktionärseigenschaft oder durch eine unabhängige Stimmrechtsvertretung vertreten lassen.

Für die Berechtigung zur Teilnahme an der Generalversammlung ist der Stand der Aktienbucheintragung am 20. Tag vor der Generalversammlung massgebend.

Ausschüttungspolitik

Die Ausschüttungspolitik der Bank bestimmt, dass vom jeweiligen Jahresgewinn mindestens 50 bis maximal 70 Prozent ausgeschüttet werden dürfen, sofern die Basel-III-Gesamtkapitalquote mindestens 18 Prozent beträgt. Voraussetzung für eine Ausschüttung ist eine gesunde Bilanzstruktur.

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