Allgemein
Im Vorfeld von börsenrelevanten Informationen oder Projekten und bis zu deren Veröffentlichung gelten für den Kauf und den Verkauf von BEKB Namenaktien die folgenden Restriktionen («Black-out-Perioden»).
Zweimal im Jahr sind jeweils Transaktionen in BEKB Namenaktien für alle Mitarbeitenden verboten:
Für die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung beginnt die Sperrfrist jeweils bereits am 15. November bzw. am 15. Mai.
Es können jederzeit zusätzliche Black-out-Perioden eingeführt werden, während deren der Handel mit BEKB Namenaktien für bestimmte Mitarbeitende (inklusive Verwaltungsrat und Geschäftsleitung) verboten ist. Diese Entscheidung kann jederzeit getroffen werden, wenn die Umstände eine solche Entscheidung erfordern. Die Entscheidung über den Beginn und das Ende der variablen Sperrfristen wird von der Geschäftsleitung getroffen und durch diese den betroffenen Mitarbeitenden mitgeteilt.