Zuständigkeit und Festsetzungsverfahren

Zuständigkeit und Festsetzungsverfahren

Organisation

Der Verwaltungsrat der BEKB übt die oberste Leitung sowie die Aufsicht und Kontrolle über die Geschäftsleitung aus. Gemäss Artikel 18 Absatz 3 der Statuten kann er zu seiner Unterstützung Ausschüsse bestellen. Die Aufgaben des Verwaltungsrats und der Ausschüsse sind in den Statuten, im Organisations- und Geschäftsreglement sowie in den Reglementen der Ausschüsse geregelt. Für Vergütungsfragen ist der von der Generalversammlung gewählte Vergütungsausschuss, bestehend aus Antoinette Hunziker-Ebneter (Vorsitz), Gilles Frôté und Danielle Villiger, zuständig. Alle Mitglieder sind unabhängige und nicht exekutive Mitglieder des Verwaltungsrats. Sekretär des Ausschusses ist Armin Brun, CEO. Der Sekretär hat kein Stimmrecht.

Vorgehen

Vergütungsfragen werden im Vergütungsausschuss vorbereitet. Der Vergütungsausschuss erarbeitet zuhanden des Verwaltungsrats die Grundsätze für die Vergütungen der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung. Er tagt mindestens zweimal jährlich. Der Vergütungsausschuss bestimmt die Anstellungsbedingungen für die Mitglieder der Geschäftsleitung sowie für den Leiter der internen Revision und legt ihre Vergütungen fest. Der von der Generalversammlung genehmigte Gesamtbetrag der Vergütungen bildet den Rahmen dazu. Weiter definiert der Vergütungsausschuss die Grundsätze und Bezugsrechte des Aktienbeteiligungsprogramms sowie die Rahmenbedingungen für die variable Vergütung der Mitarbeitenden. Er legt jährlich den dafür zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag fest. In jeder auf eine Sitzung des Ausschusses folgenden Sitzung des Verwaltungsrats erstattet der Ausschuss dem Verwaltungsrat Bericht.

Im Geschäftsjahr 2021 wurden für die Ausgestaltung des finanziellen Vergütungssystems keine externen Berater beigezogen.

Werden nach dem Genehmigungsbeschluss der Generalversammlung neue Mitglieder der Geschäftsleitung ernannt und reicht der genehmigte Gesamtbetrag nicht aus, steht ein einmaliger Zusatzbetrag von maximal der Hälfte des für die Geschäftsleitung genehmigten Gesamtbetrages zur Verfügung. Nachteile, die aufgrund des Stellenwechsels eines ernannten Mitglieds entstehen, können zusätzlich entschädigt werden, falls der von der Generalversammlung genehmigte Gesamtbetrag inklusive Zusatzbetrag nicht überschritten wird.

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