Die Mitwirkungsrechte der Aktionäre richten sich nach den Bestimmungen des Aktienrechts und den Statuten. Die unübertragbaren Befugnisse der Generalversammlung sind in Artikel 10 der Statuten festgehalten.
Die Übertragung von Namenaktien und deren Eintragung ins Aktienbuch sind im Kapitel Kapitalstruktur dargelegt.
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit nicht eine zwingende Bestimmung des Gesetzes oder der Statuten etwas anderes vorsieht, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Aktionärinnen und Aktionäre und vertretenen Aktien, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Aktienstimmen. Bei Wahlen gelten entsprechend diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten als gewählt, die die grösste Stimmenzahl auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit steht dem Vorsitz der Stichentscheid zu. Für wichtige Beschlüsse gilt Artikel 704 OR. Weiter sehen die Statuten für Beschlüsse über die Beschränkung oder Erleichterung der Übertragbarkeit von Namenaktien sowie generell über die Änderung der Statutenbestimmungen betreffend Eintragung von stimmberechtigten Aktien ins Aktienbuch ein erforderliches Mehr von drei Vierteln der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte vor.
Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt mindestens 20 Tage vor der Versammlung durch Publikation im «Schweizerischen Handelsamtsblatt». Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abchluss des Geschäftsjahres statt. Die Einberufung einer Generalversammlung kann auch von einer bzw. einem oder mehreren Aktionärinnen und Aktionären, die zusammen mindestens 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und der Anträge verlangt werden.
Aktionärinnen und Aktionäre, die zusammen mindestens 0,5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, können bis spätestens 50 Tage vor der Generalversammlung verlangen, dass Anträge zu Verhandlungsgegenständen in die Einberufung der Generalversammlung aufgenommen werden. Eine Aktionärin oder ein Aktionär kann sich an der Generalversammlung nur durch ihre oder seine gesetzliche Vertretung, eine andere bevollmächtigte Person, die nicht Aktionärin oder Aktionär zu sein braucht, oder durch die unabhängige Stimmrechtsvertretung vertreten lassen.
Für die Bestimmung der Teilnahme- und Vertretungsberechtigung der Aktionärinnen und Aktionäre an Generalversammlungen ist der Stand der Aktienbucheintragungen am zehnten Tag vor der Generalversammlung massgeblich.