Die BEKB hat eine nachhaltig ausgerichtete, massvolle Lohnpolitik und orientiert sich am Grundsatz «Gleicher Lohn für gleiche Arbeit». Die Mitarbeitenden sollen im langfristigen Interesse der Kundinnen und Kunden sowie der BEKB handeln. Die Vergütungselemente und die Höhe der Vergütungen nehmen Bezug auf die strategischen Ziele sowie die Risikopolitik. Das Vergütungssystem soll einfach, transparent und nachvollziehbar sein und die Unternehmenswerte Engagement, Nachhaltigkeit und Vertrauen berücksichtigen. Diese im Reglement «Vergütung» festgehaltenen Grundsätze gelten sinngemäss auch für das Vergütungsmodell des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung.
Die Gesamtvergütung an den Verwaltungsrat besteht aus einem bestimmten Geldbetrag (Barvergütung) und einer bestimmten Anzahl gesperrter Namenaktien BEKB (Aktienbeteiligungsprogramm), die jährlich zu einem Vorzugspreis erworben werden können.
Die Gesamtvergütung an die Geschäftsleitung besteht aus einem fixen Teil (Geldbetrag und Bezugsrecht für eine bestimmte Anzahl gesperrter Namenaktien der BEKB zu einem Vorzugspreis) sowie aus einem variablen Teil (Geldbetrag). Zudem werden an die Mitglieder der Geschäftsleitung Vorsorgeleistungen und Pauschalspesen entrichtet.
Daneben bezahlt die BEKB keine weiteren Vergütungskomponenten. Vorkehrungen, die den Transfer oder den Kontrollwechsel behindern, werden keine getroffen.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung können jährlich eine bestimmte Anzahl gesperrter Namenaktien BEKB zu einem Vorzugspreis beziehen.
Die bezogenen Namenaktien bleiben während fünf Jahren für den Verkauf gesperrt. Alle übrigen aus dem Besitz der Namenaktien abgeleiteten Rechte sind während der Sperrfrist nicht beeinträchtigt. Die Sperrfrist bleibt auch bei einem Austritt aus dem Verwaltungsrat oder aus der Geschäftsleitung unverändert bestehen.
Der Bezugspreis der Aktie ergibt sich aus dem volumengewichteten Durchschnittskurs vom 25. November bis 24. Dezember des abgeschlossenen Geschäftsjahres abzüglich des Betrags von 140 Franken. Damit beträgt der BEKB-Bezugspreis für den per 31. Dezember 2024 entstandenen Anspruch 91.92 Franken.
Die positive Differenz zwischen dem steuerlich massgeblichen Verkehrswert der bezogenen und während fünf Jahren gesperrten Aktien zum Bezugszeitpunkt (erster Tag der Bezugsfrist) und dem Bezugspreis wird als steuerbares Einkommen ausgewiesen und ist sozialversicherungspflichtig (erste Säule).
Das Bezugsrecht kann von den Mitgliedern des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung während der Bezugsfrist im Februar des dem abgeschlossenen Geschäftsjahr folgenden Jahres ganz oder teilweise ausgeübt werden und ist nicht übertragbar. Falls der Anspruch innert der Bezugsfrist nicht geltend gemacht wird, verfällt er.
Gestützt auf die Statuten und unter Berücksichtigung der Grundsätze zur Corporate Governance erlässt der Verwaltungsrat auf Antrag des Vergütungsausschusses das Reglement «Vergütung Verwaltungsrat».
Das Vergütungsmodell für die Mitglieder des Verwaltungsrats soll
Die Präsidentin des Verwaltungsrats erhält eine Grundvergütung von jährlich 400 000 Franken (inklusive Mitarbeit in Ausschüssen).
Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten eine Grundvergütung von jährlich 70 000 Franken.
Der Vizepräsident des Verwaltungsrats erhält eine Funktionszulage von jährlich 20 000 Franken.
Die Mitglieder eines ständigen Ausschusses des Verwaltungsrats erhalten eine Funktionszulage von jährlich 10 000 Franken.
Die Vorsitzenden eines ständigen Ausschusses des Verwaltungsrats erhalten zusätzlich zur Funktionszulage als Ausschussmitglied die folgenden Funktionszulagen:
In Ausnahmefällen kann der Verwaltungsrat einem Mitglied einmalig oder wiederkehrend eine Sondervergütung von jährlich jeweils maximal 20 000 Franken zusprechen, so insbesondere für die Einsitznahme in Verwaltungsräten von Tochtergesellschaften bzw. Beteiligungen der BEKB oder in über längere Zeit eingesetzten Ad-hoc-Ausschüssen des Verwaltungsrats.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats können jährlich die folgende Anzahl gesperrte Namenaktien zu einem Vorzugspreis beziehen:
Details zum Aktienbeteiligungsprogramm werden im Kapitel «Aktienbeteiligungsprogramm» erläutert.
Die Vergütungen der Mitglieder des Verwaltungsrats sind Bruttobeträge, die sozialversicherungspflichtig sind (erste Säule).
Die Präsidentin ist berechtigt, ihre Grundvergütung bei der Pensionskasse der Berner Kantonalbank AG für die zweite Säule gemäss dem Vorsorgereglement versichern zu lassen. Der Arbeitgeberbeitrag beträgt 19,525 Prozent des versicherten Lohns.
Besteht eine Versicherungspflicht gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), wird bei den betreffenden übrigen Mitgliedern des Verwaltungsrats ihre Grundvergütung bei der Pensionskasse der BEKB für die zweite Säule gemäss Vorsorgereglement versichert. In diesen Fällen wird im Sinne der Gleichbehandlung die Grundvergütung so adjustiert, dass sie inklusive Arbeitgeberbeiträgen an die Pensionskasse der BEKB den definierten Bruttobeträgen entspricht.
Die Präsidentin des Verwaltungsrats erhält eine Spesenpauschale von jährlich 20 000 Franken.
Für die übrigen Verwaltungsratsmitglieder sind die üblichen persönlichen Spesen in der Vergütung inbegriffen. In Einzelfällen können auf Antrag Weiterbildungskosten und geschäftlich begründete Auslagen zurückerstattet werden.
Die Vergütungsperiode für die Grundvergütung beginnt im Monat nach der Wahl in den Verwaltungsrat und endet im Monat des Austritts aus dem Verwaltungsrat. Bei unterjährigem Ein- oder Austritt erfolgt die Vergütung pro rata temporis. Dies gilt ebenfalls für die Berechnung der Bezugsberechtigung für die Anzahl Namenaktien BEKB aus dem Aktienbeteiligungsprogramm.
Die Vergütungsperiode für die Funktionszulagen und allfällige Sondervergütungen beginnt im Monat nach der Übernahme der Funktion und endet im Monat nach der Aufgabe der Funktion. Sie wird jeweils pro rata temporis in Monaten berechnet.
Die Auszahlung der Vergütungen an die Mitglieder des Verwaltungsrats erfolgt in zwei Raten, jeweils im Juni und im Dezember. Die Auszahlung der Vergütung an die Präsidentin des Verwaltungsrats erfolgt in monatlichen Raten.
Die Auszahlung der Vergütungen erfolgt direkt an die Verwaltungsrätinnen bzw. Verwaltungsräte.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihnen nahestehende Personen erhalten Dienstleistungen der Bank zu den ordentlichen Konditionen. Es werden keine Mitarbeitervergünstigungen gewährt.
An die Mitglieder des Verwaltungsrats oder ihnen nahestehende Personen werden keine Sachleistungen ausgerichtet. Nebst den gemäss Vergütungsmodell des Verwaltungsrats entrichteten Leistungen werden keine Beratungshonorare oder weiteren Vergütungen im Sinne von Artikel 734a Absatz 2, Artikel 735c oder 735d OR entrichtet.
Die BEKB gewährt ihren Mitgliedern des Verwaltungsrats oder ihnen nahestehenden Personen insbesondere keine Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, Pfandbestellungen zugunsten Dritter oder anderen Sicherheiten im Sinne von Artikel 734a Absatz 2 Ziffer 6 OR.
Gestützt auf die Statuten und unter Berücksichtigung der Grundsätze zur Corporate Governance erlässt der Verwaltungsrat auf Antrag des Vergütungsausschusses das Reglement «Vergütung Geschäftsleitung».
Für die Fixsaläre der Geschäftsleitung gelten die folgenden Bandbreiten:
Die Festlegung der Höhe des Fixsalärs steht innerhalb der vorliegenden Bandbreiten im Ermessen des Vergütungsausschusses und wird jeweils im vierten Quartal überprüft. Allfällige Anpassungen erfolgen jeweils auf Anfang des nächsten Geschäftsjahres.
Das Fixsalär wird in zwölf Monatsraten in bar ausbezahlt.
Das Fixsalär wird als steuerbares Einkommen ausgewiesen und ist sozialversicherungspflichtig (erste und zweite Säule).
Die Mitglieder der Geschäftsleitung können jährlich die folgende Anzahl gesperrter Namenaktien zu einem Vorzugspreis beziehen:
Während des abgeschlossenen Geschäftsjahres eingetretene bzw. ausgetretene Geschäftsleitungsmitglieder erhalten die Aktienbeteiligung pro rata temporis. Bei unterjährigen Funktionsänderungen wird die Höhe der Aktienbeteiligung pro rata temporis festgelegt.
Details zum Aktienbeteiligungsprogramm werden im Kapitel «Aktienbeteiligungsprogramm» erläutert.
Der variable Teil der Vergütung wird durch den Vergütungsausschuss des Verwaltungsrats festgesetzt. Dieser orientiert sich an den folgenden strategischen Zielen:
Zudem orientiert er sich auch an den Zielen der Risikopolitik und an den vereinbarten individuellen Zielen. Der variable Teil besteht grundsätzlich aus einem Geldbetrag von maximal 50 Prozent des fixen Teils. Die variable Vergütung wird jeweils im März des Folgejahres ausbezahlt.
Die variable Vergütung wird als steuerbares Einkommen ausgewiesen und ist sozialversicherungspflichtig (erste und zweite Säule).
Während des abgeschlossenen Geschäftsjahres eingetretene bzw. infolge Pensionierung ausgetretene Geschäftsleitungsmitglieder erhalten die variable Vergütung pro rata temporis. Bei unterjährigen Funktionsänderungen wird die Höhe der variablen Vergütung pro rata temporis festgelegt. Bei unterjährigen Austritten liegen die Gewährung und die Höhe einer allfälligen variablen Vergütung im Ermessen des Vergütungsausschusses.
Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden gemäss dem Vorsorgereglement der Pensionskasse BEKB versichert. Die Höhe der Spar- und Risikobeiträge ist altersabhängig und ist ebenfalls im Vorsorgereglement festgehalten. Unabhängig vom massgebenden BVG-Alter werden die Sparbeträge zu 90 Prozent durch die Arbeitgeberin und zu 10 Prozent durch die versicherte Person getragen.
Die Mitglieder der Geschäftsleitung haben jährlich Anspruch auf die folgenden pauschalen Spesenentschädigungen:
Die Mitglieder der Geschäftsleitung haben Anspruch auf die Mitarbeiterkonditionen.
Entschädigungen für Geschäftsmandate der Mitglieder der Geschäftsleitung, die im Zusammenhang mit ihrer Funktion bei der Bank ausgeübt werden, werden der Bank ausgerichtet. Ausgenommen sind der Bezug von vergünstigten und gesperrten Aktien (mindestens drei Jahre), die auf eigene Risiken und Chancen erworben werden, sowie Sitzungsgelder bis 500 Franken pro Sitzung. Allfällige Entschädigungen für bewilligte Privatmandate verbleiben dem Mandatsinhaber.
An die Mitglieder der Geschäftsleitung oder ihnen nahestehende Personen werden mit Ausnahme der in der Weisung «Personal» vorgesehenen Leistungen keine Sachleistungen ausgerichtet. Nebst den gemäss Vergütungsmodell entrichteten Leistungen werden keine Beratungshonorare oder weiteren Vergütungen im Sinne von Artikel 734a Absatz 2, Artikel 735c oder 735d OR entrichtet.
Die BEKB gewährt den Mitgliedern der Geschäftsleitung oder ihnen nahestehenden Personen insbesondere keine Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, Pfandbestellungen zugunsten Dritter oder anderen Sicherheiten im Sinne von Artikel 734a Absatz 2 Ziffer 6 OR.
Für Geschäftsleitungsmitglieder gilt das ordentliche Pensionierungsalter, das mit 65 Jahren erreicht wird.